Präsentation

Der Fonds de garantie des dépôts Luxembourg (FGDL, Einlagensicherungsfonds Luxemburg) deckt erstattungsfähige Einlagen aller zugewiesenen Institute sowie der POST Luxembourg. Erstattungsfähige Einlagen aus Zweigstellen von luxemburgischen Kreditinstituten, die das Bankgeschäft in einem Mitgliedstaat der EU betreiben, werden ebenfalls vom FGDL gedeckt. Hingegen sind Einlagen aus unselbständigen Niederlassungen in Drittländern außerhalb der Europäischen Union nicht vom FGDL gedeckt. Der Schutz der Einlagen ist unabhängig von der Währung, in der diese unterhalten werden, sowie von der Herkunft oder vom Wohnort des jeweiligen Antragstellers. Grundsätzlich sind alle natürlichen und juristischen Personen, mit Ausnahme von Institutionen des Finanzsektors, gedeckt. Ausnahmen sind in Artikel 172 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (FR/EN) über den Ausfall von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen aufgeführt.

Falls eine Bank nicht mehr in der Lage ist, die bei ihr unterhaltene Kundengelder, also Einlagen, zurückzuzahlen, sind die Erstattungsansprüche der Kunden durch die Einlagensicherungssystem garantiert. Dies geschieht z.B. wenn eine Bank zahlungsunfähig bzw. insolvent wird. Die Deckungssumme beträgt EUR 100.000 pro Person und pro Bank. In gewissen Fällen, wird die Sicherungsgrenze erhöht. Die Einleger behalten ihre Rechte auf den nicht von dem FGDL erstatteten Anteil und auf nicht besicherungsfähige Einlagen, die über die Sicherungsgrenze von EUR 100.000 hinausgehen. Die von dem Sicherungssystem nicht geschützten Einlagen können im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.

Die Garantie beträgt EUR 100.000, unabhängig von der Währung der Einlagen. Einleger luxemburgischer Banken und ihrer europäischen Zweigstellen werden grundsätzlich in Euro vergütet. Für Gemeinschaftskonten wird jedem Inhaber eine Rückzahlung von bis zu EUR 100.000  garantiert. Der FGDL ist in der Regel verpflichtet, die Erstattung per Banküberweisung innerhalb von sieben Werktagen nach Feststellung eines Garantiefalles zu leisten, sobald der Einleger dem FGDL eine neue Kontonummer mitgeteilt hat und ein Anspruch auf die Erstattung festgestellt wurde. In bestimmten Fällen können die Fristen länger sein. Im Schadensfall wird der FGDL den Einlegern per Post und über seine Website die genaue Vorgehensweise zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den FGDL mitteilen. Weitere Informationen zur Funktionsweise der Garantie finden Sie auf der Seite Wie Sie eine Erstattung erhalten.

Zeitweilig höherer Entschädigungsanspruch

Der Entschädigungsanspruch erhöht sich von EUR 100.000 auf insgesamt bis zu EUR 2.500.000 für Fälle, in denen eine Gutschrift auf dem betroffenen Konto bereits erfolgt ist oder ein Rechtsanspruch auf die entsprechenden Beträge innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Eintritt des Schadensfalles entstanden ist, die  (sogenannte zeitweilig erhöhte Salden) mit besonderen Lebensereignissen des Einlegers verbunden sind:

1. Beträge die aus Immobilientransaktionen in Zusammenhang mit einer privat genutzten Wohnimmobilie, sowie Erstattungen eines Versicherungsunternehmens bezüglich eines Schadenfalles der privat genutzten Wohnimmobilie.

Es handelt sich hierbei um Immobilientransaktionen des Erst- und Zweitwohnsitzes. Die luxemburgische Gesetzgebung erweitert den Schutzumfang in diesem Sinne ebenfalls auf Erstattungen eines Versicherungsunternehmens, welche für Schadensfälle in Bezug auf Privatwohnungen ausgezahlt wurden. Dies deckt z.B. Entschädigungszahlungen in Folge eines Brandes oder einer Überschwemmung ab.

2. Beträge,  die soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt/Ruhestand, Kündigung/Entlassung, Invalidität oder Tod.
Die vorstehende Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. So sind z.B. abgedeckt das Bankkonto, welches von Frischvermählten eröffnet wurde, Beträge, die aus der Auflösung der Lebensgemeinschaft resultieren, Kapitalauszahlungen und Kapitalabfindungen aus betrieblicher Altersversorgung, Abfindungen im Zuge von Entlassungen, Beihilfen in Pflegefällen, und Erbschaft.

3. Beträge, die auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Gewalttaten verursachte Schäden oder für durch nicht zu Recht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen verursachten Schäden beruhen.

Der FGDL erstattet zunächst Einlagen in Höhe von bis zu EUR 100.000.

Der Antragsteller, der Anspruch auf eine höhere Erstattung hat, muss anschließend bei dem FGDL einen Antrag stellen und alle zur Überprüfung der Gültigkeit des Antrags erforderlichen Unterlagen einreichen. Für alle Dokumente, die von einer luxemburgischen Verwaltungsbehörde oder einer Verwaltungsbehörde eines anderen EU-Mitgliedstaats ausgestellt werden, genügt eine einfache Kopie. Für alle anderen Dokumente ist eine beglaubigte Kopie erforderlich. Die zusätzliche Rückzahlungsfrist beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt des Eingangs der erforderlichen Unterlagen beim FGDL. Die Gesamtvergütung des FGDL kann eine Höhe von EUR 2.500.000 für alle Konten eines einzelnen Einlegers bei einer zahlungsunfähigen Bank nicht übersteigen. Die Erstattung von Beträgen, die eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt weiterhin auf EUR 100.000 begrenzt.

Die Modalitäten für die Berechnung der Erstattung und die Anspruchsvoraussetzungen für die oben genannten Einlagen sind durch eine großherzogliche Regelung nach Artikel 171 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (FR/EN) näher zu bestimmen.

Abdeckung von Zweigstellen

Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem anderen Staat der Europäischen Union haben
Die Absicherung des Herkunftslandes greift für Einleger in unselbständigen Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz im europäischen Ausland haben. Die Sicherungsgrenze beträgt in jedem Fall mindestens EUR 100.000, ggf. dessen Gegenwert in der Währung des Herkunftslandes in dem das Einlagensicherungssystem belegen ist. Im Falle einer Insolvenz der ausländischen Bank, wird die Entschädigung durch den FGDL als zentrale Kooperationseinlagensicherung im Namen und auf entsprechende Anweisung des Einlagensicherungssystems des Herkunftslandes durchgeführt.

Unselbständige Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern außerhalb der Europäischen Union
Die meisten luxemburgischen Zweigstellen von Banken mit Sitz in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union sind Mitglieder des FGDL und ihre Einleger profitieren von der gleichen Garantie wie Kunden luxemburgischer Banken. Ob Ihre Bank Mitglied des FGDL ist, entnehmen Sie bitte der Liste der FGDL-Mitglieder.

Zweigstellen von luxemburgischen Kreditinstituten, die das Bankgeschäft in einem Mitgliedstaat der EU betreiben
Unselbständige Zweigstellen von luxemburgischen Kreditinstituten, die einen Sitz in einem anderen Staat der EU haben, gelten als Bestandteil der in Luxemburg ansässigen Banken. Einleger sind durch die luxemburgische Einlagensicherung geschützt, jedoch wird der Entschädigungsfall durch das nationale Einlagensicherungssystem namens und auf entsprechende Anweisung des luxemburgischen FGDL durchgeführt.