Organgesetz und interne Regelung

Der Fonds de garantie des dépôts Luxembourg (FGDL, Einlagensicherungsfonds Luxemburg) wird durch Artikel 154 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (FR/EN)  über den Ausfall von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen etabliert. Gemäß Absatz 7 dieses Artikels hat der FGDL eine interne Regelung (FR) erlassen, welche eine solide und transparente Führung gewährleisten sollen.

Verwaltungsausschuss

Der FGDL wird von einem Verwaltungsausschuss geführt, welcher am 1. November 2024 aus folgenden Mitgliedern besteht:

PRÄSIDENT STELLVERTRETER
Claude WAMPACH Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF), verantwortlicher Direktor der in Artikel 12-15 des Gesetzes vom 23. Dezember 1998 zur Gründung der CSSF, in seiner geänderten Fassung, genannten Abteilung Claude MARX
MITGLIEDER STELLVERTRETER
Anne-George KUZUHARA Conseiller de gouvernement 1ère classe des Finanzministeriums Michel HAAS
Gaston REINESCH Banque centrale du Luxembourg, Generaldirektor Jean-Claude FRANTZ
Karin GUILLAUME Erster Rechtsberater des Berufungsgerichts
(Premier conseiller à la Cour d’appel)
Marc WAGNER

Der Verwaltungsausschuss wird von einer Abteilung der CSSF unterstützt, welche die operativen Aufgaben des FGDL wahrnimmt.

Die Aufgaben, die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU der benannten Behörde, d.h. der für die Verwaltung des Einlagensicherungssystems zuständigen Stelle, zugewiesen werden müssen, werden vom Conseil de protection des déposants et des investisseurs (CPDI, Rat zum Schutz der Einleger und Investoren) ausgeführt. Der CPDI ist ein internes Exekutivorgan der CSSF. In Bezug auf diese Aufgaben, sowie der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung, ist der CPDI die höhere Exekutivbehörde der CSSF, und nicht ihr Vorstand.

Um die Entscheidungsfindung zu erleichtern, den bestmöglichen Informationsaustausch und eine effiziente Zusammenarbeit zwischen FGDL und CPDI zu gewährleisten sowie die rasche Erstattung der Einleger sicherzustellen, sind die Mitglieder des CPDI auch Mitglieder des Verwaltungsausschusses.

Mitgliedsinstitute

Alle luxemburgischen Kreditinstitute, sowie die Post Luxembourg (für den Bereich Postfinanzdienstleistungen), sind verpflichtet dem FGDL beizutreten. Luxemburgische Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland, gemäß Artikel 43 Absatz 2 zweiter Satz des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor, wie abgeändert, müssen ebenfalls dem FGDL beitreten, falls die CSSF der Auffassung ist, dass die für sie geltenden Sicherungsvorkehrungen nicht dem nationalen Standard entsprechen. Hingegen gehören Zweigstellen von Banken mit Sitz in einem anderen Land der EU dem FGDL nicht an. Letztere unterliegen dem Einlagensicherungssystem des jeweiligen Landes.

Liste der FGDL Mitgliedsinstitute