Abdeckung von Zweigstellen
Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem anderen Staat der Europäischen Union haben
Die Absicherung des Herkunftslandes greift für Einleger in unselbständigen Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz im europäischen Ausland haben. Die Sicherungsgrenze beträgt in jedem Fall mindestens EUR 100.000, ggf. dessen Gegenwert in der Währung des Herkunftslandes in dem das Einlagensicherungssystem belegen ist. Im Falle einer Insolvenz der ausländischen Bank, wird die Entschädigung durch den Fonds de garantie des dépôts Luxembourg (FGDL, Einlagensicherungsfonds Luxemburg) als zentrale Kooperationseinlagensicherung im Namen und auf entsprechende Anweisung des Einlagensicherungssystems des Herkunftslandes durchgeführt.
Unselbständige Zweigstellen von Kreditinstituten aus Drittländern außerhalb der Europäischen Union
Die meisten luxemburgischen Zweigstellen von Banken mit Sitz in einem Drittland außerhalb der Europäischen Union sind Mitglieder des FGDL und ihre Einleger profitieren von der gleichen Garantie wie Kunden luxemburgischer Banken. Ob Ihre Bank Mitglied des FGDL ist, entnehmen Sie bitte der Liste der FGDL-Mitglieder.
Zweigstellen von luxemburgischen Kreditinstituten, die das Bankgeschäft in einem Mitgliedstaat der EU betreiben
Unselbständige Zweigstellen von luxemburgischen Kreditinstituten, die einen Sitz in einem anderen Staat der EU haben, gelten als Bestandteil der in Luxemburg ansässigen Banken. Einleger sind durch die luxemburgische Einlagensicherung geschützt, jedoch wird der Entschädigungsfall durch das nationale Einlagensicherungssystem namens und auf entsprechende Anweisung des luxemburgischen FGDL durchgeführt.