Über uns
Wesentliche Aufgaben
Der Fonds de garantie des dépôts Luxembourg (FGDL, Einlagensicherungsfonds Luxemburg) ist eine öffentliche Einrichtung, welche die Entschädigung von Einlegern gewährleistet, deren Bank nicht in der Lage ist, die bei ihr unterhaltenen Kundengelder, also Einlagen, zurückzuzahlen. Der FGDL stellt grundsätzlich innerhalb von 7 Werktagen die notwendigen Mittel für die Rückzahlung nicht verfügbarer Einlagen bereit und zwar in Höhe von bis zu EUR 100.000 pro Person und pro Mitgliedsinstitut. Einige Fälle von sogenannten zeitweilig höheren Entschädigungsansprüchen werden umfangreicher durch die Einlagensicherung abgedeckt.
Der FGDL stellt die in Luxemburg offiziell anerkannte Einlagensicherung dar. Die Grundsätze seiner Tätigkeit beruhen auf der am 16. April 2014 verabschiedeten Richtlinie 2014/49/EU (über Einlagensicherungssysteme). Dieses neue europäische Regelwerk bestehend aus der Richtlinie 2014/49/EU, sowie der Richtlinie 2014/59/EU (über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen) wurden durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 (FR/EN) über den Ausfall von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (Gesetz vom 18. Dezember 2015) in luxemburgisches Recht umgesetzt. Der FGDL wird durch den Artikel 154 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 begründet. Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 führte zu Änderungen in der strukturellen Gestaltung der Einlagensicherung und der Anlegerentschädigung in Luxemburg.
In Bezug auf die Einlagensicherung wurden die in der Vergangenheit von der Association pour la Garantie des Dépôts, Luxembourg (AGDL, gemeinnützige Einlagensicherungsvereinigung Luxemburg) ausgeübten Aufgaben vom FGDL übernommen. Das Gesetz vom 18. Dezember 2015 überführt somit das ehemalige ex-post finanzierte private Einlagensicherungssystem in ein öffentliches System, das nunmehr von den Einrichtungen, welche dem FGDL zugewiesen sind, ex-ante finanziert wird.
Der FGDL erhebt die Beiträge, welche von den angeschlossenen Kreditinstituten zu entrichten sind, verwaltet die finanziellen Mittel und tätigt im Falle der Insolvenz die vom Conseil de protection des déposants et des investisseurs (CPDI, Rat zum Schutz der Einleger und Investoren) beschlossenen Rückzahlungen. Der CPDI, ein internes Exekutivorgan der Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF), ist die benannte Behörde, welche das System der Einlagensicherung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Punkt 18 der vorgenannten Richtlinie verwaltet. Der CPDI wird von der Abteilung Protection des déposants et investisseurs (PDI, Schutz der Einleger und Investoren) unterstützt, welche eigens im Jahr 2016 von der CSSF geschaffen wurde.
Der FGDL deckt nicht die Entschädigung von Anlegern, welche Finanzinstrumente halten. Gemäß Artikel 156 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 wurden die bisherigen Funktionen der AGDL im Bereich der Anlegerentschädigung vom Système d’indemnisation des investisseurs Luxembourg (SIIL, Anlegerentschädigungssystem Luxemburg) übernommen. Dementsprechend haben Kunden, die Finanzinstrumente halten, ein Rückgaberecht bei Nichterfüllung durch das depotführende Institut (Kreditinstitut oder Wertpapierfirma), wenn sich herausstellen sollte, dass einige dieser Finanzinstrumente fehlen, z.B. aufgrund von Betrug oder administrativer Nachlässigkeit. Alle Forderungen, die sich direkt aus noch nicht liquidierten Anlagegeschäften ergeben, fallen unter den SIIL mit einer Deckung von bis zu EUR 20.000 pro Person und pro Institution. Es ist zu beachten, dass ein Anspruch in keinem Fall zugleich durch eine Garantie des FGDL und SIIL gedeckt wird.
Weitere Aufgaben
Der FGDL ist zudem verpflichtet, an der Finanzierung der Abwicklung ausfallender Institute teilzunehmen, um den Teil der Einlagen zu schützen, der die Sicherungsobergrenze nicht übersteigt. Im Falle einer Sanierung oder eines Liquidationsverfahren, kann der FGDL ebenfalls Maßnahmen zur Sicherung des Zugangs der Einleger zu gedeckten Einlagen finanzieren, welcher unter anderem mittels Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, sowie der Übertragung von Kundeneinlagen, möglich bleiben soll.