Der Einlagensicherungsfonds Luxemburg (FGDL) zahlt die gesicherten Einlagen der Banque Havilland S.A. zurück

Am 9. August 2024 ordnete das Bezirksgericht Luxemburg für Handelssachen den Zahlungsaufschub der Banque Havilland S.A. an [EN/FR].

Gemäß Artikel 170 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Insolvenz von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen ergibt sich aus diesem Urteil einen Anspruch auf Erstattung der gedeckten Einlagen durch den Einlagensicherungsfonds Luxemburg (FGDL). Gemäß Artikel 171 Absatz 1 des genannten Gesetzes deckt der FGDL alle entschädigungsfähigen Einlagen eines einzelnen Einlegers, unabhängig von ihrer Anzahl und der Währung, auf die sie lauten, und unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Einlegers, bis zu einer Höhe von 100.000 Euro pro Person ab.

Die Einleger behalten ihre Rechte an den Einlagen, die nicht vom FGDL zurückgezahlt werden.

Ablauf des Entschädigungsprozesses

Die Banque Havilland S.A. ist verpflichtet, dem FGDL alle für die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Informationen sowie die Kontaktdaten der Einleger zu übermitteln, ohne dass der Kunde eingreifen muss. Jeder anspruchsberechtigte Einleger wird in den nächsten Tagen ein Informationsschreiben mit einem Formular per Post erhalten. Die Einleger werden gebeten, die Anweisungen im Anhang des Antragsformulars zu befolgen, und das ausgefüllte und unterschriebene Formular an den FGDL zurückzusenden. Das Formular ermöglicht es den Einlegern, dem FGDL eine Kontonummer bei einer anderen Bank mitzuteilen, auf die die Erstattung überwiesen werden soll.

Der FGDL nimmt die Erstattung der gedeckten Einlagen per Überweisung in Euro innerhalb von sieben Werktagen vor, sofern der Einleger dem FGDL eine neue Kontonummer mitgeteilt hat und der Anspruch auf die Erstattung festgestellt wurde. Die Rückzahlungsfrist beträgt drei Monate für die in Artikel 176, Absatz (2) des oben genannten Gesetzes aufgeführten Fällen. Die Rückzahlung kann in den in Artikel 176, Absatz (6) und (7) des genannten Gesetzes aufgeführten Fällen aufgeschoben werden.

Der Anspruch auf Entschädigung verjährt zehn Jahre nachdem das Gericht die Liquidation angeordnet hat, i.e. am 9ten August 2034, gemäß Artikel 176, Absatz (8) des vorgenannten Gesetzes.

Einleger der Banque Havilland S.A., die bis zum 21ten August 2024 kein Schreiben erhalten haben, werden gebeten, sich per E-Mail (havilland@fgdl.lu), per Telefon (+ 352 27 02 21) oder per Post an die folgende Adresse zu wenden:

Fonds de garantie des dépôts Luxembourg
283, route d’Arlon
L-2860 Luxembourg

Bei Fragen werden Einleger gebeten, sich in der entsprechenden Rubrik und bei den häufig gestellten Fragen enthaltenen Hinweisen auf der Internetseite www.fgdl.lu zu informieren. Sollten Fragen unbeantwortet bleiben, können sich Einleger über die oben genannten Kanäle an den FGDL wenden.